Wer zahlt den Makler beim Immobilienverkauf in Essen?
Kurze Antwort
Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher teilen sich Käufer und Verkäufer die Maklerprovision. Das Gesetz schreibt vor, dass beide Seiten gleich hoch belastet werden. Wer allein beauftragt, muss mindestens so viel zahlen wie die andere Seite. Bei der Vermietung von Wohnraum gilt das Bestellerprinzip: Wer den Makler bestellt, zahlt ihn.
Was genau im Gesetz steht
Für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher gelten die §§ 656a bis 656d BGB. Drei Regeln solltest du kennen. Erstens: Der Maklervertrag braucht Textform, eine mündliche Absprache reicht nicht. Zweitens: Beauftragen beide Seiten denselben Makler, müssen sie sich in gleicher Höhe verpflichten. Drittens: Beauftragt nur eine Seite, darf sie höchstens die Hälfte auf die andere abwälzen – und die andere Seite muss erst zahlen, wenn die erste nachweislich gezahlt hat. Diese Regeln gelten für Verbraucher als Käufer. Mehr zum Ablauf findest du unter Immobilie verkaufen in Essen.
Was bedeutet das Bestellerprinzip bei der Vermietung?
Bei Mietwohnungen gilt eine andere Regel. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz darf ein Makler von Wohnungssuchenden nur dann Geld verlangen, wenn er die Wohnung ausschließlich wegen des Auftrags dieser suchenden Person beim Vermieter eingeworben hat. In der Praxis heißt das: Bei ganz normalen Mietangeboten zahlt der Vermieter. Wird trotzdem eine Provision von dir als Mietinteressent verlangt, ist die Vereinbarung in der Regel unwirksam. Auch Vorschüsse darf ein Wohnungsvermittler nicht fordern. Wie du bei der Suche vorgehst, steht unter Wohnung mieten in Holsterhausen.
Wann wird die Provision fällig?
- Maklervertrag in Textform – ohne ihn gibt es keinen Anspruch.
- Nachweis oder Vermittlung durch den Makler.
- Der Kaufvertrag wird beim Notar beurkundet.
- Erst jetzt entsteht der Provisionsanspruch.
- Bei geteilter Zahlung: Die Seite, die beauftragt hat, zahlt zuerst und weist das nach.
Platzt der Verkauf vor der Beurkundung, entsteht kein Anspruch. Eine Ausnahme sind ausdrücklich vereinbarte Aufwandspauschalen – die sind selten und sollten dir vorher auffallen. Bezahlt wird die Provision also nicht für Besichtigungen, sondern für das Ergebnis. Lies deshalb genau, ab wann dein Vertrag den Anspruch entstehen lässt.
Gilt die Teilung auch bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbe?
Nein. Die Teilungsregel greift nur bei Wohnungen und Einfamilienhäusern, und nur wenn der Käufer Verbraucher ist. Beim Mehrfamilienhaus, beim Grundstück ohne Wohnhaus, bei Gewerbeobjekten und beim Verkauf an ein Unternehmen ist die Provision frei verhandelbar. Dort kann eine Seite die volle Provision tragen. Deshalb lohnt sich ein Blick in den Vertrag, bevor du unterschreibst: Wer beauftragt, wer zahlt, wie viel, und wann. Passende Ansprechpartner im Stadtteil findest du in der Branche Immobilien.
Was leistet ein Makler für diese Provision?
Lass dir den Leistungsumfang schriftlich geben. Üblich sind: Unterlagen beschaffen, Wert einordnen, Energieausweis organisieren, Exposé und Fotos, Vermarktung, Besichtigungen steuern, Bonität der Interessenten prüfen, Kaufvertragsentwurf abstimmen, Notartermin und Übergabe begleiten.
Je klarer diese Liste ist, desto einfacher lassen sich Angebote vergleichen. Wer nur eine Prozentzahl nennt und keine Leistungen, macht dir den Vergleich absichtlich schwer. Ein Anbieter aus dem Stadtteil ist zum Beispiel im Portal unter GOTTSCHLING Immobilien eingetragen. Den Überblick über alle Immobilienthemen des Portals gibt es unter Immobilien in Holsterhausen.
Häufige Nachfragen
Kann ich die Provision verhandeln?
Ja. Eine gesetzliche Höhe gibt es nicht. Nur die Verteilung zwischen Käufer und Verkäufer ist bei Wohnungen und Einfamilienhäusern vorgegeben.
Muss ich zahlen, wenn ich das Objekt schon kannte?
Wenn du nachweisen kannst, dass dir das Angebot vorher bekannt war, fehlt es an der Ursächlichkeit. Dann kann der Anspruch entfallen. Bewahre Mails und Anzeigen auf.
Zahlt der Mieter jemals den Makler?
Nur im Ausnahmefall, wenn der Makler die Wohnung ausschließlich wegen deines Suchauftrags beim Vermieter eingeholt hat. Das ist selten und muss belegt werden.
Fazit
Beim Wohnungs- und Hausverkauf an Verbraucher tragen Käufer und Verkäufer die Provision zu gleichen Teilen. Bei der Vermietung zahlt, wer bestellt. Alles andere – Höhe und Leistungen – gehört schriftlich in den Vertrag, bevor du unterschreibst.
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