
Über die IG Holsterhausen
Wer ist die IG Holsterhausen e. V.? Ein neutraler, gemeinnütziger Verein für alle, die Essen-Holsterhausen stärken wollen.
WeiterlesenDie Satzung der IG Holsterhausen e. V. im Wortlaut: Name, Zweck, Mitgliedschaft, Beiträge, Vorstand, Mitgliederversammlung und Auflösung.

Die Satzung ist das Grundgesetz des Vereins. Hier steht, wofür die IG da ist, wie du Mitglied wirst und wie Entscheidungen fallen. Die Gründungsversammlung hat sie am 8. Mai 2025 einstimmig angenommen. Unten findest du den Wortlaut. Eine einfache Erklärung der Ziele gibt es unter Ziele, die Beiträge unter Beitragsordnung.
(1) Der Verein führt den Namen „IG Holsterhausen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (insbesondere §§ 51–68 AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von:
(3) Verwirklichung des Satzungszwecks. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen möchte.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Mitgliedschaft endet:
(1) durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Erlöschen),
(2) durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, wenn dieser schriftlich mit einer Frist von drei Monaten erklärt wird,
(3) durch Streichung von der Mitgliederliste bei Beitragsrückstand trotz zweimaliger Mahnung,
(4) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat; über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zudem eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, darunter muss mindestens der/die 1. oder 2. Vorsitzende sein.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bestimmen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für sämtliche Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
(5) Über seine Sitzungen fertigt der Vorstand Protokolle an, die vom Sitzungsleiter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen; dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
Beschlüsse werden – sofern nicht in dieser Satzung oder gesetzlich anders geregelt – mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1) Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind bei Auflösung oder Aufhebung der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Essener Elterninitiative zur Unterstützung krebskranker Kinder e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen von der Gründungsversammlung am 8. Mai 2025 in Essen.

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